Richtlinien der Gemeinde Oberboihingen über die Förderung des Baus von thermischen und fotovoltaischen Solaranlagen bei privaten Gebäuden (Solaranlagenförderprogramm)
- Fördergrundsätze
- Die Gemeinde Oberboihingen fördert den Bau von thermischen und fotovoltaischen Solaranlagen für private Gebäude durch einen pauschalen Zuschuss.
- Gefördert werden Solaranlagen im Gebiet der Gemeinde Oberboihingen, die
- für die Erzeugung von Warmwasser
- für die Heizungsanlage
- für Stromerzeugung
verwendet werden.
- Eine Förderung durch Dritte, etwa durch das Landesförderprogramm "RationelleEnergieverwendung und erneuerbare Energiequellen", kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.
- Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss vor Auszahlung des Zuschusses eine Bau- oder Betriebsgenehmigung vorliegen.
- Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 2001 bereits fertiggestellt waren.
- Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
- Höhe der Förderung
- Der Zuschuss beträgt für jede Solaranlage pauschal 250 (500 DM). Für jedes Gebäude ist nur eine Anlage förderfähig. Dies gilt nicht für Gebäude mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In diesem Fall ist für jede Wohnung eine Anlage förderfähig.
- Voraussetzung für die Förderung sind nachgewiesene Kosten von mindestens 2.500 (5.000 DM).
- Als förderfähige Kosten sind sämtliche Ausgaben anzusehen, die zur Installation einer Solaranlage notwendig sind.
- Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
- Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Grundstückseigentümer,
- dinglich Berechtigte und
- Mieter mit Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten.
- Förderantrag
- Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vom Antragsberechtigten schriftlich durch Ausfüllen des dafür bestimmten Vordrucks bei der Gemeinde Oberboihingen zu stellen.
- Dem Antrag sind die zur Prüfung der Förderfähigkeit notwendigen Unterlagen (z.B. Lageplanskizze, Rechnungen, usw.) anzufügen.
- Auszahlung des Zuschusses
- Der Zuschuss der Gemeinde wird ausbezahlt, wenn die Maßnahme verwirklicht ist. Voraussetzung ist die Vorlage von Rechnungen. Die Maßnahme ist durch einen Vertreter der Gemeinde abzunehmen.
- Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.
=> Zurück zum Ausgangspunkt
|
webmaster:
w e b m a s t e r @ g i e s e l
-
s o f t w a r e . d e
|
Die, 28. Mai 2002
|
|