LOKALE AGENDA 21 OBERBOIHINGEN
ARBEITSKREIS ALTERNATIVE ENERGIEN
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Oberboihingen fördert den Bau von Solaranlagen

Am 19. September 2001 beschloß der Gemeinderat Oberboihingens, den Bau von thermischen und fotovoltaischen Solaranlagen zu fördern. Dies erfolgte auf Initiative des Arbeitskreis "Alternative Energien".

Vom Arbeitskreis beantragt wurde:

  1. Erlass einer Förderrichtlinie zur Erstellung von Solaranlagen in Oberboihingen
  2. Einstellung folgender Geldmittel:

    Für die Jahre 2001 bis 2005 je einschlielich € 1500.- zur Förderung von Solaranlagen nach Ziffer 1, in der Summe also über 5 Jahre verteilt € 7500.-.

Der Arbeitskreis möchte mit dieser Förderung bzw. Anerkennung einen zusätzlichen Anreiz schaffen, dass die Zahl der Solaranlagen in Oberboihingen bis Ende 2005 verdoppelt wird. Auf Grund einer Umfrage gehen wir davon aus, dass in den vorangegangenen 10 Jahren in Oberboihingen etwa 30 Anlagen installiert worden sind. Somit ergäbe sich ein Zuschußbetrag von € 250,- pro Anlage.

Die Förderrichtlinien wurden vom Arbeitskreis erarbeitet und im Wesentlichen vom Gemeinderat übernommen. Sowohl diese Richtlinien als auch der Antrag auf Förderung stehen als pdf-Datei hier zur Verfügung:

Förderrichtlinien als pdf-Datei

Förderantrag als pdf-Datei


Richtlinien der Gemeinde Oberboihingen über die Förderung des Baus von thermischen und fotovoltaischen Solaranlagen bei privaten Gebäuden (Solaranlagenförderprogramm)

  1. Fördergrundsätze
    1. Die Gemeinde Oberboihingen fördert den Bau von thermischen und fotovoltaischen Solaranlagen für private Gebäude durch einen pauschalen Zuschuss.
    2. Gefördert werden Solaranlagen im Gebiet der Gemeinde Oberboihingen, die - für die Erzeugung von Warmwasser - für die Heizungsanlage - für Stromerzeugung verwendet werden.
    3. Eine Förderung durch Dritte, etwa durch das Landesförderprogramm "RationelleEnergieverwendung und erneuerbare Energiequellen", kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.
    4. Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss vor Auszahlung des Zuschusses eine Bau- oder Betriebsgenehmigung vorliegen.
    5. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 2001 bereits fertiggestellt waren.
    6. Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.
    7. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.

  2. Höhe der Förderung
    1. Der Zuschuss beträgt für jede Solaranlage pauschal 250 (500 DM). Für jedes Gebäude ist nur eine Anlage förderfähig. Dies gilt nicht für Gebäude mit Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In diesem Fall ist für jede Wohnung eine Anlage förderfähig.
    2. Voraussetzung für die Förderung sind nachgewiesene Kosten von mindestens 2.500 (5.000 DM).
    3. Als förderfähige Kosten sind sämtliche Ausgaben anzusehen, die zur Installation einer Solaranlage notwendig sind.
    4. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

  3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind
    • Grundstückseigentümer,
    • dinglich Berechtigte und
    • Mieter mit Zustimmung des Eigentümers oder Berechtigten.

  4. Förderantrag
    1. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vom Antragsberechtigten schriftlich durch Ausfüllen des dafür bestimmten Vordrucks bei der Gemeinde Oberboihingen zu stellen.
    2. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Förderfähigkeit notwendigen Unterlagen (z.B. Lageplanskizze, Rechnungen, usw.) anzufügen.

  5. Auszahlung des Zuschusses
    1. Der Zuschuss der Gemeinde wird ausbezahlt, wenn die Maßnahme verwirklicht ist. Voraussetzung ist die Vorlage von Rechnungen. Die Maßnahme ist durch einen Vertreter der Gemeinde abzunehmen.
    2. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinien verstoßen wird.

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webmaster: w e b m a s t e r @ g i e s e l - s o f t w a r e . d e Die, 28. Mai 2002